Kündigungsschutz

In der täglichen Praxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt es des öfteren Probleme bei dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie hier haben, entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Ausführungen, wobei die Antworten jedoch keine individuelle Rechtsberatung darstellen, sondern Ihnen nur einen Überblick über potentielle Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen sollen.

Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt!

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Zeit abgeschlossenen Arbeitsverträgen. Hiergegen kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Voraussetzung ist jedoch, daß das Arbeitsverhältnis länger bei Ihrem Arbeitgeber als 6 Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.

Dem Arbeitgeber obliegt dann die unabdingbare Verpflichtung, die Kündigung zu begründen. Sie muß sozial gerechtfertigt sein. Umstände, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können, können in der Person des Arbeitnehmers liegen (häufige oder länger andauernde Krankheit). Sie können aber auch in seinem Verhalten (Schlechtleistung) liegen oder allein betriebsbedingt sein. Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen muß der Arbeitnehmer vorab eine Abmahnung erhalten haben, damit die Kündigung rechtswirksam ist.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Ohne Frist kann ein Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden. Dem Arbeitgeber muß ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Seite stehen. Unter einem wichtigen Grund sind Tatsachen zu verstehen, die ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht länger zumutbar machen (schwerwiegende Vertragsverletzungen, Beleidigungen oder Belästigungen).

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann auch eine Änderungskündigung aussprechen. Das Arbeitsverhältnis kann entweder ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden verbunden mit dem Angebot einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen oder es wird die Änderung des Arbeitsvertrages angeboten oder bei Nichtannahme die Kündigung ausgesprochen. Ob die ausgesprochene Kündigung rechtmäßig ist, wird nach ähnlichen Gesichtspunkten beurteilt wie bei der ordentlichen Kündigung. Bei allen oben erwähnten Kündigungen muß der Arbeitnehmer beachten, daß er binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht einreicht, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Versäumt er die Frist, so besteht für ihn die Möglichkeit die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen.

Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist bzw. wenn das Arbeitsgericht die nachträgliche Kündigungsschutzklage nicht zugelassen hat, kann der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozeß nicht mehr geltend machen, die Kündigung sei aus verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Kündigungsgründen sozial nicht gerechtfertigt. Er kann lediglich in einer Klage nur noch vortragen, daß der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder bei Schwangeren bzw. Schwerbehinderten sowie bei Personen, die sich im Erziehungsurlaub befinden, die Zustimmung zur Kündigung einer Behörde fehlt.

Rechtsanwalt & Notar
Wolfgang Lustig

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